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Berufsordnung
Der Leitfaden für die Berufsausübung

Apothekerinnen und Apotheker sind wegen ihres gesetzlichen Auftrags, die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen, Angehörige eines Heilberufs ebenso wie Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte. Sie üben einen freien Beruf aus, sind zugleich aber auch Gewerbetreibende und Kaufleute

In der Diskussion: Wettbewerb und Werbung

Als Angehörige eines Heilberufes haben Apothekerinnen und Apotheker die Berufspflichten zu beachten, die in der geltenden Berufsordnung festgelegt sind. In dieser ist auch bestimmt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Apothekerinnen und Apotheker als Kaufleute am Wettbewerb teilnehmen und werben dürfen. Zwar hat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Jahre 1996 die Werbemöglichkeiten für Apothekerinnen und Apotheker erweitert, trotzdem müssen sie darauf achten, dass sie sich auch als Gewerbetreibende nicht allein vom Gewinnstreben beherrschen lassen, sondern ihre Verantwortung im Rahmen der Gesundheitsberufe wahrnehmen. In diesem Sinne sollen die Werbeverbote dem Fehlgebrauch und Missbrauch von Arzneimitteln entgegenwirken. Im Vordergrund steht die ordnungsgemäße Ausübung des Berufs der Apothekerin bzw. des Apothekers, also die pharmazeutische Kompetenz. Schließlich genießen Apothekerinnen und Apotheker nach wie vor hohes Vertrauen bei Patientinnen und Patienten.

Wenn es ernst wird

Die Landesapothekerkammer hat darauf zu achten, dass die Berufspflichten erfüllt werden. Sie rät und mahnt. Im Einzelfall prüft sie, ob ein Fehlverhalten auch durch das Berufsgericht geahndet werden soll. Das Ziel ist immer gleich: Ein Berufsstand auf hohem ethischen und fachlichen Niveau.