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Dienstbereitschaft
Nacht- und Notdienst sowie Öffnungszeiten der öffentlichen Apotheken in Thüringen

Apothekerinnen und Apotheker sind Angehörige eines freien Berufes und erfüllen mit ihrer Tätigkeit die öffentliche Aufgabe, die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln zu gewährleisten (§ 1 Apothekengesetz). Dieser Auftrag umfasst neben der Abgabe von Arzneimitteln, pharmazeutische Dienstleistungen und die Beratung der Kundinnen und Kunden und anderer Beteiligter im Gesundheitswesen. Diesem Auftrag entsprechend, sind Apothekerinnen und Apotheker zur Dienstbereitschaft verpflichtet.

Dienstbereitschaft

In § 23 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) ist der Grundsatz der ständigen Dienstbereitschaft für Apotheken festgelegt. Das bedeutet, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers Apotheken im Grunde 24 Stunden dienstbereit sein müssten. Apotheken sind also nicht mit anderen Gewerbebetrieben zu vergleichen, sondern haben aufgrund ihres Arzneimittelversorgungsauftrags eine besondere Funktion und Verantwortung.

Der Verordnungsgeber hat aber auch berücksichtigt, dass die Inhabergeführte Apotheke von Menschen geleitet wird und nicht an allen Tagen jede Apotheke rund um die Uhr benötigt wird. Die Apothekenbetriebsordnung sieht deshalb vor, dass Apotheken zu bestimmten Zeiten von der ständigen Dienstbereitschaft befreit werden können.

Von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft kann nach § 23 Absatz 2 Apothekenbetriebsordnung die zuständige Behörde für bestimmte Zeiten befreien, wenn die Arzneimittelversorgung in dieser Zeit durch eine andere Apotheke, die sich auch in einer anderen Gemeinde befinden kann, sichergestellt ist. Zuständige Behörde für diese Befreiung ist gemäß § 6 Absatz 1 Nr. 1 und 2 Thüringer Heilberufegesetz die Landesapothekerkammer Thüringen. In Funktion dieser Zuständigkeit befreit die Kammer diejenigen Apotheken für bestimmte Zeiten von der Dienstbereitschaft, wenn sie nicht zur Notdienstbereitschaft in einem Notdienstkreis eingeteilt sind.

Die Zeiten der Befreiung von der Dienstbereitschaft werden durch die ApBetrO, das Thüringer Ladenöffnungsgesetz und die Allgemeinverfügung der Landesapothekerkammer Thüringen bestimmt.

Hinweis:
  • Die Übersichten und Online-Antragsformulare im Bereich Dienstbereitschaft stehen den Apotheken-Inhabenden sowie der Filialapotheken-Leitung zur Verfügung.

Befreiung von der Dienstbereitschaft

Niedergelegt sind diese Befreiungszeiten sowie deren Bedingungen in der Allgemeinverfügung der Landesapothekerkammer Thüringen, die vom Vorstand beschlossen wird. In der aktuellen Allgemeinverfügung ist festgelegt, dass es den Apotheken freigestellt ist, ob sie mittwochnachmittags ab 12:00 Uhr oder samstags die Apotheken öffnen wollen. Voraussetzung für diese generelle Befreiung ist allerdings, dass ausreichend Apotheken in einem Notdienstkreis während dieser Zeit geöffnet sind. Aus diesem Grund ist es zwingend erforderlich, dass Apothekenleiter die tatsächlichen Öffnungszeiten der Kammer melden und auch anzeigen, wenn sie lediglich nur an einzelnen Tagen von dieser Befreiung Gebrauch machen wollen und ihre Apotheke schließen wollen.

Mindestöffnungszeiten

Außerhalb der Notdiensttage gelten damit für alle Apotheken in Thüringen folgende verbindliche Mindestöffnungszeiten:

montags, dienstags, donnerstags und freitags zwischen 09:00 Uhr und 18:00 Uhr für sechs Stunden
mittwochs zwischen 09:00 Uhr und 18:00 Uhr für drei zusammenhängende Stunden
24.12. und 31.12., wenn diese auf einen Werktag fallen 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Das bedeutet, dass außerhalb dieser Mindestöffnungszeiten die Apotheken, die in einen Notdienstturnus integriert sind, grundsätzlich von der ständigen Dienstbereitschaft befreit sind, es sei denn, sie ist zum Notdienst eingeteilt.

Darüber hinaus kann eine Apotheke für bestimmte Zeiten von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft auf Antrag gemäß der Bestimmungen des § 23 (2) und (3) ApBetrO befreit werden:

  • während der Betriebsferien,
  • bei Vorlage berechtigter Gründe (z. B. wichtige persönliche Angelegenheiten, Bauarbeiten in der Apotheke).

Eine Befreiung kann nur erteilt werden, wenn die ordnungsgemäße, über eine Notfallversorgung hinausgehende Arzneimittelversorgung durch eine andere Apotheke gewährleistet ist, die sich in zumutbarer Entfernung zu der anderen Apotheke befindet. Ein Antrag auf Befreiung ist schriftlich unter Angabe der Gründe bei der LAKT zu stellen und ist gebührenpflichtig.

Notdienstbereitschaft

Die Notdienstbereitschaft ist eine für den Notfall vorsorgende Verpflichtung, die unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme durch die Bevölkerung besteht.

Die Planung der Notdienstbereitschaft der Apotheken soll sicherstellen, dass die sichere und angemessen schnelle Arzneimittelversorgung auch in den Nachtstunden und an Sonn- und Feiertagen in Thüringen gewährleistet ist. Sie sichert die durch den ärztlichen Notdienst notwendig werdende Arzneimittelversorgung ab. Sie stellt außerdem sicher, dass die Bevölkerung in diesen Zeiten im Rahmen der Selbstmedikation auch mit nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln versorgt werden kann.

Die Notdienstbereitschaft sichert die Arzneimittelversorgung in den Zeiten der Befreiung von der ständigen Dienstbereitschaft. Apotheken, die an einem Tag zur Notdienstbereitschaft eingeteilt sind, sind 24 Stunden und in der Regel von 8 Uhr bis 8 Uhr des Folgetages dienstbereit.

Die Aufstellung der Notdienstpläne erfolgt durch die Gebietsvertrauensapothekerinnen und Gebietsvertrauensapotheker (GVA) in Zusammenarbeit mit den beteiligten Apothekenleitenden jeweils für ein Kalenderjahr. Die Notdienstpläne der Apotheken eines Notdienstkreises für das folgende Jahr sind bis zum 30. September des laufenden Jahres der Kammer zur Genehmigung vorzulegen.

Die Kriterien zur Festlegung der Notdienstbereitschaft sind in der Richtlinie über die Dienstbereitschaft der LAKT niedergelegt.

Der Notdienstausschuss prüft jedes Jahr die aus der Region vorgeschlagenen Notdienstpläne dahingehend, ob die Vorgaben der Richtlinie eingehalten werden. Ist dies nicht der Fall werden richtlinienkonforme Alternativen vorgeschlagen, um eine Lösung zu finden.

Notdiensttausch

Wenn der anfallende Notdienst aus einem besonderen Grund nicht wahrgenommen werden kann, besteht die Möglichkeit diesen mit einer anderen Apotheke des Notdienstkreises zu tauschen. Dabei ist darauf zu achten, dass stets nur solche Apotheken als Tauschapotheken in Frage kommen, die im aktuellen Notdienstplan gleichermaßen am Dienst beteiligt sind. Das heißt, durch den Notdiensttausch dürfen keine parallelen Zuordnungen so verändert werden, dass den Patientinnen und Patienten ungewöhnlich große Entfernungen zugemutet werden, die die Entfernungsvorgaben der Notdienstrichtlinie überschreiten. Gegebenenfalls kann es notwendig sein, dass eine parallel zugeordnete Apotheke den Notdienst ebenfalls tauschen muss. Dies ist jedoch in jedem konkreten Fall individuell zu prüfen. Der angestrebte Tausch sollte daher vorab mit der oder dem zuständigen GVA abgestimmt werden.

Die Mitteilung über einen Notdiensttausch erfolgt stets so früh wie möglich, spätestens 5 Werktage vor dem beabsichtigten Tauschtermin, an die Landesapothekerkammer Thüringen. Die oder der GVA ist ebenfalls über den Tauschwunsch in Kenntnis zu setzen.

Bei der Mitteilung eines Notdiensttausches ist darauf zu achten, dass immer ein Hin- und Rücktauschtermin anzugeben ist. Ohne Angabe eines Rücktauschtermins, kann eine Abweichung von der angeordneten Wechselregelung nicht zugelassen werden!

Grundsätzlich sind alle Änderungen des Notdienstplanes der Kammer zu melden. Bestehen keine Einwände gegen den beantragten Notdiensttausch, erfolgt eine Bestätigung des Tauschwunsches durch die Landesapothekerkammer.

Der für die Änderung verantwortliche Apothekenleitung ist dazu verpflichtet, alle Apotheken, ggf. auch aus angrenzenden Notdienstkreisen, die örtliche Presse sowie ärztliche Praxen und Rettungsleitstellen rechtzeitig zu informieren.

Die Mitteilung der Änderungen an die LAKT ist aus mehreren Gründen von besonderer Bedeutung. Zum einen pflegt die Landeapothekerkammer die aktuellen Notdienstdaten und -pläne aller Apotheken und Notdienstkreise. Die Daten sind somit für Patientinnen und Patienten tagesaktuell abrufbar und werden gleichzeitig auf der Webseite www.aponet.de veröffentlicht. Nicht mitgeteilte Änderungen würden an diesen Stellen zu falschen Angaben zu den dienstbereiten Apotheken führen.

Wir bemühen uns darum, den Notdienstkalender so aktuell wie möglich zu halten, allerdings können kurzfristig mitgeteilte Änderungen auch erst kurzfristig eingepflegt werden.

Des Weiteren ist die Änderungsmitteilung und Genehmigung durch die LAKT essentiell für die korrekte Übermittlung der Notdienstdaten und tatsächlich geleisteten Notdienste an den Nacht- und Notdienstfonds des DAV e. V. (NNF). Auf Grundlage dieser Daten wird schließlich die Höhe des pauschalen Zuschusses durch den DAV festgestellt.

Jeder Antrag auf Wechsel von der Dienstbereitschaft (Notdiensttausch) ist gebührenpflichtig.

Verlagerung von Notdiensten

Ohne Nennung eines Rücktauschtermins handelt es sich nicht um einen Notdiensttausch, sondern um eine Verlagerung der Dienstbereitschaft bzw. um eine Befreiung von der Dienstbereitschaft. Eine solche Befreiung ist nur auf der Grundlage des § 23 Abs. 2 Apothekenbetriebsordnung möglich, d.h. sie muss beantragt und ein berechtigter Grund deutlich gemacht werden.

Eine als “Notdiensttausch” deklarierte Verlagerung innerhalb eines Filialverbundes, ohne Nennung und Realisierung eines Rücktauschtermins, ist nicht zulässig. Hierzu verweisen wir auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.05.2011 (Az.: 3 C 22/10), in dem eben dieser Sachverhalt zur Verlagerung des Notdienstes innerhalb von Filialverbünden geklärt und als unzulässig beurteilt wurde.

Rufbereitschaft

Nachts, am Wochenende und an Feiertagen - vor allem zu diesen Zeiten gewinnt der Apothekennotdienst an Bedeutung für die Menschen, die aus einer Notsituation heraus auf Ihre Hilfe als Apothekerin bzw. Apotheker angewiesen sind und Ihre Apotheke aufsuchen. Für viele Apothekerinnen und Apotheker allerdings, vor allem in ländlichen Regionen, bleibt dieser Bereitschaftsdienst oft ungenutzt. Gerade in diesen schwach frequentierten Regionen kann es sinnvoll sein für sich zu prüfen, ob ein Antrag auf Rufbereitschaft, also eine Befreiung von der Anwesenheitspflicht in der Apotheke, in Frage kommt.

In begründeten Einzelfällen und auf schriftlichen Antrag, kann der oder dem Apothekeninhabenden bzw. Apothekerinnen oder Apotheker in leitender Funktion die Rufbereitschaft für seine Apotheke für die Dauer eines Kalenderjahres genehmigt werden, wenn die bzw. der Diensthabende jederzeit erreichbar und die Arzneimittelversorgung in einer für die Kundinnen und Kunden zumutbaren Weise sichergestellt ist. Der Antrag auf Rufbereitschaft ist gebührenpflichtig.

Voraussetzungen für die Rufbereitschaft

  • Die Arzneimittelabgabe ist innerhalb von längstens 15 Minuten gewährleistet.
  • Zwischen der Apotheke und dem Aufenthaltsort der bzw. des Diensthabenden sind eine Wechselsprechanlage für den Apothekeneingang und eine Rufumleitung für das Apothekentelefon vorhanden und gewährleisten Sofortkontakt mit Patientinnen und Patienten, die den Notdienst in Anspruch nehmen.
  • Die Funktionsfähigkeit der erforderlichen Technik/Geräte (Wechselsprechanlage, Rufumleitung des Apothekentelefons) muss gewährleistet sein, auch für die Zeit, in der sich die oder der Diensthabende auf dem Weg zwischen Apotheke und Wohnung/Aufenthaltsort befindet.
  • Vor jeder Inanspruchnahme der Rufbereitschaft wird die Funktionsfähigkeit der Rufumleitung von der Notdienstglocke an der Apotheke und vom Apothekentelefon auf das „Diensthandy“ überprüft. Der Funktionstest wird dokumentiert (Anrufliste auf dem Mobilfunkgerät) und dient im Zweifelsfall als Nachweis. Die Rufbereitschaft kann nur nach erfolgreichem Test durchgeführt werden.

Kann die Versorgung von Patientinnen und Patienten im Notdienst aufgrund witterungsbedingter Verzögerungen oder technischer Mängel nicht binnen 15 Minuten erfolgen, darf von der Rufbereitschaft kein Gebrauch gemacht werden.

Bitte beachten Sie, dass die Erlaubnis zur Durchführung einer Rufbereitschaft nicht dazu führen darf, dass die Arzneimittelversorgung der Patientinnen und Patienten verschlechtert wird. Das bedeutet, dass stets zu gewährleisten ist, dass mit den notdienstsuchenden Patientinnen und Patienten eine sofortige Kontaktaufnahme erfolgt und die Anfahrt zur Apotheke nicht davon abhängig gemacht werden darf, ob es sich aus Ihrer Sicht um eine „lohnenswerte“ Versorgung handelt oder Patientinnen und Patienten gar weggeschickt werden, weil es sich aus einer subjektiven Einschätzung nicht um einen akuten Notfall handelt. Die Rufbereitschaft soll schließlich nur insofern als eine Erleichterung dienen, dass Sie sich in schwach frequentierten Zeiten nicht die ganze Zeit in den Apothekenräumen aufhalten müssen. Die hilfesuchenden Patientinnen und Patienten sind aufgrund Ihres Kontrahierungszwangs in jedem Fall zu versorgen. Dies gilt schließlich auch für die Apotheken, die nicht das Privileg einer Rufbereitschaft beanspruchen.

Besonderes Augenmerk ist im Zusammenhang mit der Rufbereitschaft auf das Erfordernis der kurzfristigen Erreichbarkeit der Apotheke zu richten. Das bedeutet, dass vor jedem Dienst die Funktionsfähigkeit der Rufumleitung zu testen und zu dokumentieren ist und im Falle von technischen Mängeln oder bei Witterungsverhältnissen, die eine kurzfristige Erreichbarkeit erschweren, kein Gebrauch von der Rufbereitschaft gemacht werden darf, also der Dienst in der Apotheke abzuleisten ist. Beachten Sie, dass die Missachtung dieser Bedingungen dazu führen können, dass die Rufbereitschaft wieder zu entziehen wäre, keine Meldung an den Nacht- und Notdienstfonds erfolgen kann und weitere berufsrechtliche Maßnahmen, wie zum Beispiel ein Ordnungsgeld ergehen müssten. Durch das Privileg der Rufbereitschaft darf die Arzneimittelversorgung der Patientinnen und Patienten nicht in Mitleidenschaft gezogen werden.