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Mitgliederverwaltung
Kammermitgliedschaft

Apothekerinnen und Apotheker in Thüringen

Sie sind Mitglied der Landesapothekerkammer Thüringen, wenn Sie

  • in Thüringen als Apothekerin oder Apotheker tätig sind oder
  • zur Berufsausübung als Apothekerin oder Apotheker berechtigt sind und in Thüringen Ihren Hauptwohnsitz haben, ohne als Apothekerin bzw. Apotheker tätig zu sein.

Meldungen

Die Landesapothekerkammer Thüringen ist die Berufsvertretung der thüringischen Apothekerinnen und Apotheker. Sie hat unter anderem die Aufgaben, im Rahmen der Gesetze die beruflichen Belange der Apothekerinnen und Apotheker wahrzunehmen und die Erfüllung der Berufspflichten ihrer Mitglieder zu überwachen. Daher sind die Mitglieder gemäß § 1 Abs. 1 Meldeordnung verpflichtet, sich selbstständig innerhalb eines Monats, bei vorübergehender Berufsausübung innerhalb von 5 Tagen nach Aufnahme der beruflichen Tätigkeit, bei der Landesapothekerkammer anzumelden und ihre Berechtigung zur Ausübung des Berufs nachzuweisen (Approbationsurkunde).

Änderungen (z.B. Änderung der Wohnanschrift oder des Arbeitsortes) einschließlich der Beendigung der beruflichen Tätigkeit und ihr Zeitpunkt sind der Apothekerkammer innerhalb von 14 Tagen in schriftlicher oder elektronischer Form mitzuteilen.

Pharmazeutinnen und Pharmazeuten im Praktikum (PhiP)

Personen, die sich nach der Approbationsordnung für Apothekerinnen und Apotheker in der praktischen pharmazeutischen Ausbildung in Thüringen befinden, können für diesen Zeitraum freiwilliges Mitglied der Landesapothekerkammer Thüringen werden. Mit dem Angebot des freiwilligen Beitritts bietet die Landesapothekerkammer Thüringen den Praktikantinnen und Praktikanten die Chance, von allen Leistungen der Kammer, vor allem auch vom frühen Beitritt zur Sächsisch-Thüringischen Apothekerversorgung, zu profitieren. Mit Ihrer Anmeldung bei der Landesapothekerkammer Thüringen leiten wir Ihre Daten an das Versorgungswerk weiter. Die Kolleginnen und Kollegen des Versorgungswerkes setzen sich anschließend mit Ihnen in Verbindung.

Versorgungswerk

Als Mitglied der Landesapothekerkammer Thüringen werden Sie automatisch Mitglied der Thüringisch-Sächsischen Apothekerversorgung. Das seit dem 1. Mai 1992 bestehende Versorgungswerk ist eine gemeinsame Einrichtung der Landesapothekerkammern in Sachsen und Thüringen auf der Grundlage eines Staatsvertrages zwischen den beiden Freistaaten. Als berufsständische Pflichtversorgungseinrichtung hat sie die Aufgabe, den Angehörigen der beiden Kammern sowie den Hinterbliebenen Versorgungen zu gewähren (Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung). Diese Aufgaben nimmt das Versorgungswerk als rechtlich unselbstständige Einrichtung der Sächsischen Landesapothekerkammer wahr. Es hat seinen Sitz in Dresden, verwaltet die Mittel indes für den spezifischen Aufgabenzuschnitt zweckgebunden und gesondert.

Meldung einer vorübergehenden Beschäftigung nach Europarecht

Die Anzeige einer vorübergehenden und gelegentlichen Berufsausübung für Apothekerinnen und Apotheker im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach Europarecht muss grundsätzlich vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich angezeigt werden, wenn die Apothekerin bzw. der Apotheker erstmals von einem Mitgliedstaat nach Deutschland wechselt.