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Recht
Beratung und Hilfestellung

Der Beruf der Apothekerinnen und Apotheker unterliegt einer Vielzahl rechtlicher Bestimmungen, die es in der tagtäglichen Praxis zu beachten gilt. Die Landesapothekerkammer Thüringen möchte ihre Kammermitglieder in erster Linie dabei unterstützen und bei rechtlichen Fragestellungen beratend zur Seite stehen. Da das Aufgabenspektrum der Landesapothekerkammer Thüringen durch die gesetzlichen Zuständigkeitszuweisungen begrenzt ist, können wir zwar nicht in allen Fällen weiterhelfen, unterstützen Sie aber gern dabei, die richtige Ansprechperson zu finden.

Berufsrechtliches Verfahren/Berufsgericht

Die Landesapothekerkammer Thüringen ist zudem nach dem Thüringer Heilberufegesetz dazu berufen, die Berufspflichten ihrer Kammerangehörigen zu überwachen. Die Berufspflichten der Thüringer Apothekerinnen und Apotheker sind in der Berufsordnung niedergelegt, welche von der Kammerversammlung beschlossen wurde. Sinn und Zweck dieser Berufspflichten ist es, die Qualität der Arzneimittelversorgung zu sichern und das Vertrauen in den Berufsstand der Bevölkerung zu bewahren. Berufsangehörige und Patientinnen und Patienten haben deshalb die Möglichkeit bei der Kammer auf mögliche Verstöße gegen berufsrechtliche Pflichten durch eine Anzeige hinzuweisen. Sofern sich nach sorgfältiger Prüfung der Verdacht eines Verstoßes gegen Berufspflichten erhärtet, kommen verschiedene Maßnahmen in Betracht. So kann die Kammer nach dem Thüringer Heilberufegesetz bei Feststellung einer geringen Schuld, eine Rüge, welche mit einem Ordnungsgeld bis zu 2.000 Euro verbunden werden kann, erteilen oder bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen ein berufsgerichtliches Verfahren einleiten. Dem Berufsgericht stehen als Sanktion zum Beispiel eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro, die zeitweilige Entziehung des Wahlrechts oder sogar die Feststellung der Berufsunwürdigkeit zur Verfügung. In Verfahren im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Dienstbereitschaft oder bei einem Betrieb einer Rezeptsammelstelle, ohne die erforderliche Erlaubnis wurde der Kammer zudem die Aufgabe der Ahndung im Ordnungswidrigkeitsverfahren übertragen. Hier kann ein Ordnungsgeld bis zu 5.000 Euro verhängt werden.

Zusammenarbeit mit anderen Behörden

Die Kammer steht zudem im engen Kontakt mit dem Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz, welches für die Überwachung eines ordnungsgemäßen Apothekenbetriebs die zuständige Behörde ist. Kammer und Behörde sind aufgrund des Thüringer Heilberufegesetzes verpflichtet, sich gegenseitig die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendige Unterstützung zu leisten. So kann es sein, dass eine Anzeige, die bei der Kammer eingeht, zunächst an die vorrangig zuständige Behörde weiterzuleiten ist und erst im Anschluss aufgrund der Prüfung eines berufsrechtlichen Überhangs ein berufsrechtliches Verfahren bei der Kammer anzuschließen ist. Aufgrund des Grundsatzes, dass Kammern und Behörden sich bei ihrer Aufgabenwahrnehmung unterstützen, ist es auch möglich, dass die zuständige Approbationsbehörde von dem gemeldeten Sachverhalt in Kenntnis zu setzen ist und diese ihrerseits Maßnahmen, das Ruhen oder den Entzug der Approbation prüft. Im Weiteren kommt es vor, dass auch die Staatsanwaltschaft als zuständige Strafverfolgungsbehörde über mögliche Verstöße zu informieren ist oder die Staatsanwaltschaft die Kammer über strafrechtliche Verfahren im Zusammenhang mit einer Apothekerin oder einem Apotheker informiert, mit dem Ziel berufsrechtliche Maßnahmen einzuleiten.

Schlichtung von Streitigkeiten

Darüber hinaus ist es Aufgabe der Kammer für ein gedeihliches berufliches Verhältnis der Kammerangehörigen untereinander zu sorgen und Streitigkeiten zwischen Berufsangehörigen sowie zwischen ihnen und Dritten, die aus der Berufsausübung entstanden sind, zu schlichten. Zu diesem Zweck hat die Kammer auf der Grundlage der Schlichtungsordnung einen Schlichtungsausschuss berufen. Auf Antrag eines Betroffenen bietet die Kammer ein Schlichtungsverfahren an. Gegen den Willen eines Beteiligten findet ein Schlichtungsverfahren nicht statt. Die Zuständigkeit anderer Instanzen bleibt unberührt.