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ZL: Korrektes Wiegen in der Apotheke - Eichpflicht
05.08.2021 - Qualitätssicherung

Der Prozess des Wiegens ist ein entscheidender und qualitätsbestimmender Faktor im Verlauf der Herstellung einer Rezeptur. Nachdem das ZL vor drei Jahren mit großem Erfolg die Arbeitshilfe zur Kapselherstellung erstellt hat, wurde nun die analog aufgebaute Arbeitshilfe zum Wiegen in der Apotheke erarbeitet. Die Wägekarte ist als Checkliste gedacht, die tabellarisch die beim Wiegen zu bedenkenden Parameter auflistet. Hierzu zählen neben den richtigen Standort- und Umgebungsbedingungen auch das korrekte Waagenmanagement mit Hilfe von Justierung und Kalibrierung sowie der selbst ermittelten Mindesteinwaage. Sukzessive werden nun ausführliche Hinweise und Tipps zu den einzelnen Punkten ergänzt. Das Thema ist diesmal die Eichung der Waage und die Erläuterungen enthalten kurz und prägnant die wichtigsten Fakten zur Eichpflicht der Fein- und Präzisionswaagen in der Apotheke.

Für die in der Apotheke genutzten Fein-und Präzisionswaagen gilt eine Eichpflicht, da sie zur Herstellung von Rezepturarzneimitteln dienen. Geregelt ist dies im Mess- und Eichgesetz (MessEG) bzw. in der Mess- und Eichverordnung (MessEV).

Eichung alle zwei Jahre

Die in der Apotheke verwendeten Analysen- und Rezepturwaagen zählen zu den nichtselbsttätigen und selbsteinspielenden Fein- und Präzisionswaagen, weshalb die Eichfrist zwei Jahre beträgt. Die Eichung muss mindestens zehn Wochen vor Ablauf der Eichfrist beantragt werden, damit die Waage bis zur erfolgten Eichung weiter genutzt werden kann.

Zuständige Behörden

Je nach Bundesland ist die zuständige Behörde das jeweilige Landesamt bzw. der Landesbetrieb für Messund Eichwesen oder die Eichdirektion. Eine Übersicht über die Behörden findet sich auf der Homepage derArbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen (siehe www.eichamt.de). Die Eichbehörde vermerkt mit einer gelben Klebemarke den Beginn der Eichfrist auf der Waage. Angegeben ist die entsprechende Jahreszahl. Teilweise wird auch der Ablauf der Eichfrist als Hinweismarke aufgeklebt.

Anzeigepflicht von neuen Messgeräten

Bei der Anschaffung von neuen Waagen in der Apotheke müssen diese der zuständigen Behörde innerhalb von sechs Wochen nach der Inbetriebnahme angezeigt werden. Diese sogenannte Verwenderanzeige kann ebenfalls online mit wenigen Klicks über die Homepage der Arbeitgemeinschaft Mess- und Eichwesen siehe www.eichamt.de erfolgen.