Bundesapothekerkammer aktualisiert Empfehlungen zur Qualitätssicherung
01.03.2022 - externe Gremien, Apothekenwesen, Recht
Aufgrund der ab dem 15. März 2022 geltenden Regelungen zum Immunitätsnachweis gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) hat die BAK die Empfehlungen zur Qualitätssicherung bei der:
- Versorgung der Bewohner von Heimen
- Versorgung der Krankenhauspatienten durch Apotheken
Versorgt eine Apotheke ein Krankenhaus oder ein Heim mit Arzneimitteln und Medizinprodukten, müssen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Apotheke, die in diesen Einrichtungen tätig werden, ab dem 15. März 2022 gemäß § 20a Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 IfSG eine Immunität gegen COVID-19 (Nachweis über die Impfung oder den Genesenenstatus) nachweisen. Tätig im Sinne der Vorschrift wird, wer regelmäßig und nicht nur jeweils zeitlich vorübergehend (nicht nur jeweils wenige Minuten) in einer Einrichtung oder einem Unternehmen tätig ist.
Personal der Apotheke, das nach dem 31. Dezember 1970 geboren ist und in einem versorgten Krankenhaus tätig wird, muss darüber hinaus gemäß § 20 Abs. 8 Satz 1 IfSG eine Immunität gegen Masern nachweisen (Nachweise über die Impfung oder die Immunität nach Erkrankung), sofern keine medizinische Kontraindikation gegen die Impfung besteht. Sofern Mitarbeitende der Apotheke bereits vor dem 1. März 2020 in dem versorgten Krankenhaus tätig geworden sind, muss der Nachweis bis zum Ablauf des 31. Juli 2022 erbracht werden.