Pharmazeutische Dienstleistung: Inhalationstechnik
10.10.2022 - Information & Internet, externe Gremien, Apothekenwesen, Arzneimittelinformation
Der Geschäftsbereich Arzneimittel in seinem Newsletter Tipps und Hinweise zur Umsetzung der pharmazeutischen Dienstleistungen. In der aktuellen Ausgabe wird die pharmazeutische Dienstleistung (pDL) „Erweiterte Einweisung in die korrekte Arzneimittelanwendung mit Üben der Inhalationstechnik“ genauer vorgestellt und auf häufige Fragen eingegangen.
Wer hat Anspruch?Danach erhalten mit dieser Dienstleistung Erwachsene und Kinder ab 6 Jahren das Angebot, bei Neuverordnung von inhalativen Arzneimitteln bzw. bei jedem Device-Wechsel ihre Inhalationstechnik nach einem standardisierten Prozess in der Apotheke zu üben. Sie haben zudem Anspruch, dies alle 12 Monate zu wiederholen, wenn sie in den letzten 12 Monaten laut Selbstauskunft keine Schulung in einer Arztpraxis oder anderen Apotheke erhalten haben und nicht im Disease-Management-Programm (DMP) Asthma/COPD eingeschrieben sind.
Ziel der Einweisung ist es, dass Patientinnen und Patienten die Anwendung eines neuen oder anderen Inhalationsdevices richtig erlernen bzw. Anwendungsfehler bei einem bereits bekannten Inhalationsdevice rechtzeitig erkannt und behoben werden. Dies erhöht u. a. die Effektivität der Arzneimitteltherapie und verbessert die Qualität der Anwendung inhalativer Arzneimittel.
Zunächst erfolgt die Einweisung und Demonstration der Anwendung durch das pharmazeutische Personal. Hierzu finden Sie auf der ABDA-Websiteu. a. eine Standardarbeitsanweisung (SOP) zur Patientenberatung hinsichtlich der korrekten Anwendung inhalativer Arzneimittel. Mit der Checkliste zur korrekten Anwendung inhalativer Arzneimittel können Sie während der Demonstration den individuellen Beratungsbedarf dokumentieren. Im Anschluss werden patientenbezogene Anwendungsfehler besprochen und die korrekte Anwendung geübt.
Nur Arzneimittel, keine Medizinprodukte oder VerneblerDie Erbringung der Dienstleistung ist nicht auf die Indikationen Asthma/COPD beschränkt, sondern ist an das Device bzw. den Device-Wechsel gekoppelt. Das heißt, dass die Dienstleistung auch für Inhalativa mit anderen Indikationen, z. B. einem Levodopa-haltigem Pulverinhalator, erbracht werden kann. Bei unterschiedlichen Inhalator-Typen (z. B. Dosieraerosol und Pulverinhalator) wird die Dienstleistung für jedes Device einzeln erbracht und kann damit auch einzeln abgerechnet werden. Bei der Verordnung eines Medizinprodukts zur Inhalation (z. B. elektrische Inhalationsgeräte oder Inhalationshilfen) oder der Verordnung über eine Lösung für einen Vernebler besteht hingegen kein Anspruch auf diese Dienstleistung.
Rabattvertragsbedingter Wechsel?Bei einem möglichen Device-Wechsel aufgrund eines Rabattvertrags ist der Wechsel hinsichtlich pharmazeutischer Bedenken kritisch zu überprüfen. Ergeben sich durch den Device-Wechsel Risiken für die Patientin bzw. den Patienten, sollten pharmazeutische Bedenken gegen diesen Wechsel geltend gemacht werden. Wird das Risiko als gering eingestuft und werden keine pharmazeutischen Bedenken geäußert, besteht ein erneuter Anspruch des Versicherten durch den Wechsel des Device-Typen. Dies ist u. a. für die Wirkstoff-Kombination Salmeterol/Fluticason der Fall, hier sind z. B. Devices vom Typ Diskus, Easyhaler bzw. Elpenhaler austauschbar, da alle als Inhalationspulver im ABDA-Artikelstamm aufgeführt sind. Der Anspruch besteht unabhängig vom zeitlichen Abstand bei jedem Wechsel des Device-Typen.
Es liegt im Ermessen des durchführenden pharmazeutischen Personals, ob das Üben der Inhalationstechnik mit einem Dummy erfolgt oder ob es im Einzelfall vertretbar ist, dass Patientinnen und Patienten die Übung mit dem eigenen Arzneimittel durchführen. Praktisch ist dies abzuwägen, insbesondere, wenn der passende Dummy des Inhalator-Typen in der Apotheke nicht vorliegt. Mundstücke zum Wechseln für die Dummies können eine hygienische und nachhaltige Alternative sein, jedoch werden aktuell nach Kenntnis der ABDA von den pharmazeutischen Herstellern keine Wechselmundstücke zur Verfügung gestellt. Auch stehen noch keine zuverlässigen Desinfektionsverfahren zur Verfügung, die in der Apotheke durchgeführt werden können.
Fertige Pharmazeuten keine besondere ZusatzqualifikationDie Leistung wird vom pharmazeutischen Personal mit abgeschlossener Ausbildung erbracht; eine Zusatzqualifikation ist nicht erforderlich. Im Schiedsspruchist die Dauer dieser Dienstleistung mit ca. 25 Minuten angesetzt worden. Dies beinhaltet neben der Schulung auch die Vor- und Nachbereitung. Dieser Aspekt sollte insbesondere in der Kommunikation mit Ärztinnen bzw. Ärzten berücksichtigt werden.