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Wichtiges Signal aus den Bundesländern
28.04.2023 - externe Gremien, Information & Internet, Apothekenwesen, Recht

In den Bundesländern scheinen die Gesundheitspolitikerinnen und -politiker erkannt zu haben, wie wichtig die Bedeutung der Apotheken vor Ort für die Versorgung sind. Denn: In einer Beschlussempfehlung rät der Gesundheitsausschuss des Bundesrates dem Plenum der Länderkammer dazu, sich für die finanzielle Unterstützung für Apotheken stark zu machen.

Das Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG), mit dem die Bundesregierung unter anderem die Lieferengpass-Krise entspannen will, soll in den kommenden Wochen im Bundesrat und im Bundestag besprochen werden. Am 12. Mai steht die erste Beratung des Gesetzes im Bundesrat an. Für diese Tagung des Bundesrates haben die Gesundheitsexpertinnen und -experten aus den Bundesländern im Gesundheitsausschuss des Bundesrates eine Beschlussempfehlung erstellt, die am heutigen Freitag bekannt geworden ist.

In dieser Beschlussempfehlung greifen die Gesundheitsexpertinnen und -experten der Länder sehr wichtige Forderungen der Apothekerschaft auf, die sich darum drehen, die qualitativ hochwertige Arzneimittelversorgung durch Apotheken aufrechtzuerhalten. Unter anderem wird empfohlen, dass der Bundesrat die Bundesregierung dazu aufruft, die Vergütung der Apotheken vor dem Hintergrund gestiegener Kosten und der gestiegenen Inflation anzupassen. Der Gesundheitsausschuss der Bundesländer rät auch dazu, bürokratische Verfahren, wie etwa die sogenannte Präqualifizierung bei Hilfsmitteln, abzuschaffen.

„Null-Retaxationen“ sollen stark eingeschränkt werden

Auch unnötige „Null-Retaxationen“, bei denen die Krankenkassen den Apotheken die Vergütung streichen, sollen zukünftig nicht mehr zulässig sein, wenn durch die Abgabe die Versorgung sichergestellt wird. Durch die hier von den Ausschüssen empfohlene Regelung (Änderung § 129 Absatz 4 SGB V) soll bei einer wirkstoff- und dosierungs-äquivalenten Versorgung das Haftungsrisiko für Apotheken auf die Differenz zwischen dem abgegebenen und dem nach Maßgabe des Rahmenvertrages abzugebenden Arzneimittel begrenzt werden.