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Elektronische Verschreibungen
20.06.2019 - Recht

Elektronische (Privat-)Verschreibungen, die von Ärzten ausgestellt wurden, welche für den Münchner Anbieter TeleClinic GmbH tätig sind bzw. diesen nutzen, können nach Wahl des Patienten durch Apotheken über einen Server von apotheken.de heruntergeladen bzw. an die ausgewählte Apotheke übermittelt werden. Deshalb informieren wir:

Der Belieferung entsprechender Verschreibungen steht aktuell noch die Vorgabe des § 48 Absatz 1 Satz 2 und 3 Arzneimittelgesetz (AMG) entgegen. Diese Sätze lauten wie folgt:

„Eine Abgabe von Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, darf nicht erfolgen, wenn vor der ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung offenkundig kein direkter Kontakt zwischen dem Arzt oder Zahnarzt und der Person, für die das Arzneimittel verschrieben wird, stattgefunden hat. Hiervon darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden, insbesondere, wenn die Person dem Arzt oder Zahnarzt aus einem vorangegangenen direkten Kontakt hinreichend bekannt ist und es sich lediglich um die Wiederholung oder die Fortsetzung der Behandlung handelt.“

Ob die Verschreibungen in jedem Fall an den Anforderungen der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) entsprechen, können wir derzeit nicht beurteilen. Nach vorläufiger Einschätzung der IT-Experten der ABDA bietet die eingesetzte Software „Adobe Acrobat“ die grundsätzliche technische Möglichkeit auch qualifiziert elektronisch signierte Dokumente zu erstellen. Die Bundesnetzagentur hat eine allgemeine Information zur Prüfung elektronischer Signaturen im Netz veröffentlicht.