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Aufbewahrung von Fachzeitschriften
12.01.2023 - Recht

Die Geschäftsstelle erreichte die Frage eines Mitglieds, ob Fachzeitschriften wie die PZ oder DAZ im Hinblick auf die hierin enthaltenen AMK-Meldungen aufbewahrt werden müssen.

Aus unserer Sicht besteht keine Verpflichtung oder Notwendigkeit, Fachzeitschriften wie die DAZ, PZ insgesamt aufzubewahren. Zu beachten ist dabei lediglich, dass nach § 22 ApBetrO über die AMK-Nachrichten Nachweise zu führen und für mindestens ein Jahr nach Ablauf des Verfallsdatums des Arzneimittels, jedoch nicht weniger als 5 Jahre aufzubewahren sind.

Die ABDA weist in ihrer Leitlinie dazu auf Folgendes hin: „Nutzt die Apotheke die Datenbank »Aktuelle Info« des ABDATA Pharma-Daten-Service, die alle AMK-Nachrichten enthält, muss das Softwaresystem die Archivierung gewährleisten. Sind aufgrund eines Rückrufes Maßnahmen eingeleitet worden, sind diese der Dokumentation beizulegen und ebenso mindestens fünf Jahre aufzubewahren.“