Fahrtauglichkeit bei Arzneimittelanwendung
15.06.2023 - Recht, Arzneimittelinformation
Die Geschäftsstelle erreichte die folgende Anfrage eines Patienten: „Ich bin chronisch erkrankt und nehme seit ca. 1,5 Jahren schmerzbedingt ein stark wirksames Schmerzmittel (Opioid). Meine Frage dazu: Ist es mir erlaubt, unter diesem Medikament am Straßenverkehr mit einem PKW teilzunehmen? Ein erfolgtes vorsorgendes Gespräch mit der Polizeidirektion offenbarte mir, dass ich bei Feststellung im Blut auf Grundlage einer Kontrolle, mit einer Anzeige rechnen muss. Ich benötige eine klare Aussage. Bei Versagen der Erlaubnis der Teilnahme am Straßenverkehr würden große Probleme auf mich zu kommen.“
Wir können nachvollziehen, dass Sie in dieser Frage eine klare Aussage benötigen. Die Landesapothekerkammer Thüringen ist jedoch nicht berechtigt, Bescheinigungen zur Vorlage bei polizeilichen Verkehrskontrollen o.ä. auszustellen, auch können wir die Fahrtauglichkeit von Ihnen anhand der von Ihnen gemachten Angaben nicht beurteilen.
Allgemein lässt sich nach der Fachinformation zu Ihrem Medikament sagen, dass Aufmerksamkeit und Reaktionsvermögen durch den Arzneistoff in einem Maße verändert werden können, dass die aktive Teilnahme am Straßenverkehr oder das Bedienen von Maschinen beeinträchtigt oder nicht mehr zulässt. Weiter wird ausgeführt, dass bei Patientinnen mit einer stabilen Therapie nicht zwingend ein generelles Fahrverbot erforderlich sein soll. Die Beurteilung muss durch die behandelnde Ärztin, den behandelnden Arzt individuell erfolgen.
Fahrtauglichkeit verantworten Verkehrsteilnehmende selbst
Soweit Sie von Ihrem Arzt, Ihrer Ärztin eine entsprechende Beurteilung zur Fahrtauglichkeit mit sich führen, kann dies im Falle einer Verkehrskontrolle und/oder einer darauf begründeten Anzeige eine Ausnahme nach § 24 a Absatz 2 Satz 3 StVG begründen. Danach entfällt die Ordnungswidrigkeit wegen Fahrens unter Einfluss von berauschenden Mitteln, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. Aber auch sofern Sie eine entsprechende Beurteilung vorlegen können, verbleibt nach der Fahrerlaubnisverordnung die Hauptverantwortung beim Patienten, so dass dieser selbständig und eigenverantwortlich prüfen muss, ob die Fahrtauglichkeit im konkreten Fall (noch) gegeben ist.
Sie haben zudem die Möglichkeit, Ihre Fahrtauglichkeit von Verkehrsmedizinerinnen bei medizinisch-psychologischen Untersuchungsstellen wie z.B. DEKRA oder TÜV testen zu lassen und sich dort das Ergebnis bescheinigen zu lassen.