Eichpflicht für alle „Rezeptur-Thermometer“
08.02.2023 - Information & Internet, Recht, Apothekenwesen, externe Gremien
„Wir möchten uns für die Rezeptur ein Infrarot-Thermometer anschaffen. Benötigt diese Art Thermometer einen Eichschein und muss es angemeldet werden?“
Die Art der Anwendung des Thermometers bestimmt Ihre Pflichten. Dabei spielt es keine Rolle, welches Messprinzip Anwendung findet. Das heißt, wenn Sie das IR-Thermometer in der Rezeptur, also zur Herstellung von Arzneimitteln anwenden wollen, müssen Sie mit diesem Thermometer genauso verfahren, wie mit jedem anderen Thermometer auch, das Sie zu diesem Zweck einsetzen.
Die rechtliche Grundlage liefert das Mess- und Eichgesetz (MessEG) in Verbindung mit der Mess- und Eichverordnung (MessEV). Nach § 1 Abs. 2 MessEV „unterfallen [Messgeräte] … dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung, wenn sie … 3. zur Bestimmung der Masse, des Volumens, des Drucks, der Temperatur und der Dichte bei a) der Herstellung von Arzneimitteln in Apotheken auf Grund ärztlicher Verschreibung …“.
Aus § 32 MessEG ergibt sich die Anzeigepflicht für diese Geräte. Die Anzeige muss spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme bei der zuständigen Landesbehörde erfolgen, sie kann alternativ aber auch unter eichamt.de vorgenommen werden.
Zuletzt möchten wir Sie noch darauf hinweisen, dass das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz als zuständige Behörde für den Apothekenbetrieb bei konkreten Fragen weiterhelfen kann.