Dürfen Schwangere in der derzeitigen „Corona-Phase“ in einer Apotheke arbeiten?
09.09.2022 - Apothekenwesen, Information & Internet, Recht, externe Gremien
Ich bin schwanger, arbeite in einer öffentlichen Apotheke und wollte einmal fragen, ob es für Thüringen auch Regelungen oder Richtlinien für Schwangere in Bezug auf Corona gibt?
Tatsächlich gibt es für Thüringen Informationen zum Thema. Diese finden Sie auf den Seiten der Abteilung Arbeitsschutzdes Thüringer Landesamtes für Verbraucherschutz in einem „MERKBLATT Schutzmaßnahmen für schwangere Frauen in einem Beschäftigungsverhältnis“.
Diese Handlungshilfen stützen sich auf Empfehlungen des Ausschusses für Mutterschutz. Dort finden Sie auch eine Aufstellung von häufig gestellten Fragen (FAQ) zum Thema Schwangerschaft und Corona.
Im Grunde läuft es darauf hinaus, dass es derzeit nicht viele Einsatzmöglichkeiten zumindest für das pharmazeutische Personal mit Kundenkontakt gibt, da sich das Risiko einer Corona-Infektion für Schwangere nur sehr schwer einschätzen lässt. Die TLV Abteilung Arbeitsschutz schreibt unter anderem in ihrem „MERKBLATTSchutzmaßnahmen für schwangere Frauen in einem Beschäftigungsverhältnis“:
„Dicht anliegende Atemschutzmasken (FFP2 und FFP3) schützen die Trägerin vor einer möglichen Infektion. Schwangere Frauen dürfen gemäß § 11 Abs. 5 Nr. 7 MuSchG keine Tätigkeiten ausüben, bei denen sie eine Schutzausrüstung tragen müssen, wenn das Tragen für sie eine Belastung darstellt. Dicht anliegende Atemschutzmasken sind daher für schwangere Frauen nur bedingt geeignet. Aufgrund des Atemwiderstands ist die Tragezeit auf 30 Minuten pro Tag (in der Summe) begrenzt. ... Ein potenziell erhöhtes Infektionsrisiko kann in der Regel auch nicht durch technische (z.B. auch nicht durch Plexiglasscheiben) oder organisatorische Maßnahmen zuverlässig und nachweislich auf ein für schwangere Frauen vertretbares Maß reduziert werden. Das betrifft insbesondere Arbeitsplätze im Verkauf ... Eine schwangere Mitarbeiterin darf daher in der derzeitigen Situation an diesen Arbeitsplätzen in den meisten Fällen nicht beschäftigt werden.“
FFP2-Masken (k)eine Belastung im Sinne des Mutterschutzes?Allerdings möchten wir an dieser Stelle auch darauf hinweisen, dass die Empfehlungen des beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben angesiedelten Ausschusses für Mutterschutz Anfang September aktualisiert wurden. Dort wird nun explizit darauf verwiesen, dass das „Tragen einer FFP2-Maske … ein wirksamer Infektionsschutz auch für schwangere Frauen und bei leichten und mittelschweren körperlichen Tätigkeiten keine Belastung im Sinne § 11 Abs. 5 Nr. 7 MuSchG [ist], da das Tragen das Herz-Kreislaufsystem nicht beansprucht. Die Arbeitsbedingungen sollten für alle Arbeitnehmer und damit auch für Schwangere so gewählt werden, dass ein dauerhaftes Tragen einer FFP2-Maske nicht notwendig ist. … Darüber hinaus muss im Sinne § 9 Abs. 3 MuSchG für Schwangere sichergestellt werden, dass ein Raum vorhanden ist, der es ermöglicht, die FFP2-Maske ohne Risiko für eine erhöhte Infektionsgefährdung abzusetzen.“ Wir gehen daher davon aus, dass Thüringen seine Vorgaben an dieser Stelle derzeit überprüft und gegebenenfalls aktualisieren wird. Das Merkblatt hat einen Stand vom August 2022.
Davon unabhängig liegt die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung von Tätigkeiten in Apotheken in erster Linie bei der Apothekenleitung. Hierzu finden sich neben den Vorgaben des TLV auch weitere Hilfen bei der Berufsgenossenschaft.