Es geht immer noch ein bisschen schlimmer
26.09.2023 - Recht, externe Gremien, Apothekenwesen, Information & Internet
Die ABDA hat uns darüber informiert, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ihr mit E-Mail vom 22. September 2023 fachfremde Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen zum Gesetzentwurf für ein Pflegestudiumstärkungsgesetz übermittelt hat. Durch den Änderungsantrag 17 sollen für bestimmte Arzneimittel zur Anwendung bei Kindern nach der sog. „Dringlichkeitsliste Kinderarzneimittel“ erweiterte Austauschregelungen in § 129 Abs. 2b (neu) SGB V sowie in § 17 Abs. 5c (neu) ApBetrO geschaffen werden.
Heiße Nadel und fragwürdiges Verfahren
Am Freitagnachmittag werden die geplanten und ausformulierten gesetzlichen Änderungen der ABDA zur Kenntnis gegeben, mit Frist zur Stellungnahme bis Montag und einer Anhörung am folgenden Mittwoch, dem Beginn des Deutschen Apothekertages. Nach pharmazeutischen Regeln kann in einem solchen Verfahren kein Produkt gesicherter Qualität entstehen. Und so ist es auch.
„Dringlichkeitsliste Kinderarzneimittel“ und „erweiterte Austauschregeln“ – für ungeschulte Ohren hört sich das nach vereinfachter Versorgung für eine vulnerable Patientengruppe an, deren Leid niemand ertragen kann oder verantworten will. Praktisch ist es ein Bürokratiemonster, das jahrelang vorzuhaltende Dokumentation und Nachweispflichten verlangt mit Bezug auf eine externe und stets veränderbare Liste von Arzneistoffen(!) und Darreichungsformen, die keine zweifelsfreie, d.h. retaxationssichere Zuordnung zulässt. Eine technische Einbindung einer solchen Liste in die Apothekensoftware ist nicht rechtssicher möglich, zumal eine Aktualisierung nicht kurzfristig zu gewährleisten ist. Das bedeutet nicht nur Aufwand in den Apotheken, sondern vor allem keine Verbesserung der Arzneimittelversorgung.
Eine umsetzbare Lösung
All dies berücksichtigend schlägt die ABDA in ihrer Stellungnahme die folgende Lösung vor: „Die Apotheke prüft digital – wie bei allen anderen Arzneimitteln mit Lieferproblemen – mittels einer Großhandelsabfrage die Verfügbarkeit. Wenn diese nicht gegeben ist und die Verordnung für ein Kind bis einschließlich vollendeten zwölften Lebensjahrs ausgestellt wurde, gelten die erweiterten Austauschregeln auch für ein wirkstoffgleiches in der Apotheke hergestelltes Arzneimittel, auch in einer anderen Darreichungsform, und für ein wirkstoffgleiches Fertigarzneimittel in einer anderen Darreichungsform, jeweils ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt.“